BAG - Urteil vom 19.02.2019
3 AZR 219/18
Normen:
AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1 S. 1; AGG § 7 Abs. 1 Hs. 1; AGG § 7 Abs. 2; AGG § 10 S. 1-3; BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 1; BGB § 139;
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 16.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 786/16
ArbG Braunschweig, vom 14.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 396/15

Teilweise Parallelentscheidung zu BAG v. 19.02.2019 3 AZR 215/18

BAG, Urteil vom 19.02.2019 - Aktenzeichen 3 AZR 219/18

DRsp Nr. 2019/9123

Teilweise Parallelentscheidung zu BAG v. 19.02.2019 3 AZR 215/18

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 16. Januar 2018 - 3 Sa 786/16 B - aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 14. Juni 2016 - 8 Ca 396/15 B - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1 S. 1; AGG § 7 Abs. 1 Hs. 1; AGG § 7 Abs. 2; AGG § 10 S. 1-3; BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 1; BGB § 139;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin eine betriebliche Hinterbliebenenrente zu gewähren.

Die Klägerin ist die Witwe des im Juli 1922 geborenen und im Dezember 2006 verstorbenen ehemaligen Mitarbeiters der Beklagten K. Die Ehe wurde im Oktober 2000 geschlossen.

Auf das bis zum 31. Juli 1981 bestandene Arbeits- und das anschließende Versorgungsverhältnis des verstorbenen Ehemanns der Klägerin mit der Beklagten, einem Unternehmen der Automobilindustrie, fand die Betriebsvereinbarung Nr. 6/76, VERSORGUNGSORDNUNG (im Folgenden VO 1976) vom 21. Dezember 1976 Anwendung. Diese lautet auszugsweise:

"§ 1

Grundsätze der Versorgung

(1) Die Versorgung durch die V AG ergänzt die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und umfasst

V-Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit (§ 3),

V-Altersrente (§ 4),