LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.04.2019
21 Sa 1534/18
Normen:
BGB §130 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2020, 4
ZInsO 2019, 1857
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 18.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Ca 1201/18

Teilweise Parallelentscheidung zu LAG 7 Sa 795/18 v. 15.01.2019 sowie 9 Sa 799/18 v. 08.01.2019 u.a.Auskunftsansprüche in Verhandlungen zum Interessenausgleich

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.04.2019 - Aktenzeichen 21 Sa 1534/18

DRsp Nr. 2019/11676

Teilweise Parallelentscheidung zu LAG 7 Sa 795/18 v. 15.01.2019 sowie 9 Sa 799/18 v. 08.01.2019 u.a.Auskunftsansprüche in Verhandlungen zum Interessenausgleich

Ob eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber eine Massenentlassung vor oder nach der Erstattung der Massenentlassungsanzeige vorgenommen hat, hängt davon ab, wann die Kündigungsschreiben ihren oder seinen Machtbereich verlassen haben. Darauf, wann die Kündigungen unterzeichnet worden sind, kommt es nicht an (entgegen LAG Baden-Württemberg 21. August 2018 - 12 Sa 17/18).

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 18. Juli 2018 - 24 Ca 1201/18 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird hinsichtlich des Kündigungsschutzantrages zugelassen. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB §130 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung wegen Betriebsstilllegung sowie über Ansprüche auf Auskunftserteilung.

Der Beklagte ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der A. Berlin PLC Co. Luftverkehrs KG (im Folgenden: Schuldnerin).