LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.08.2018
12 Sa 17/18
Normen:
KSchG § 17 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2019, 40
EzA-SD 2019, 3
NZA-RR 2019, 24
ZInsO 2019, 453
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 27.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 219/17

Wirksamkeit einer vor Eingang der Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit erfolgten Kündigung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.08.2018 - Aktenzeichen 12 Sa 17/18

DRsp Nr. 2018/18021

Wirksamkeit einer vor Eingang der Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit erfolgten Kündigung

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist gem. § 134 BGB i.V. mit § 17 Abs. 1 KSchG unwirksam, wenn die Kündigungserklärung erfolgt, bevor die Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Die Kündigungserklärung ist erfolgt, wenn das Kündigungsschreiben unterzeichnet ist. Auf den Zugang der Kündigungserklärung beim Arbeitnehmer kommt es nicht an.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 27. November 2017 (11 Ca 219/17) abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 26. Juni 2017 nicht aufgelöst worden ist.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 17 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte das gemeinsame Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 26. Juni 2017 zum 30. September 2017 wirksam kündigen konnte.