1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 21.03.2019 -
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zwei Urlaubstage aus dem Jahr 2017 nachzugewähren.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zwei Urlaubstage aus dem Jahr 2018 nachzugewähren.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte gemäß § 19 Abs. 2 TV-N Sachsen vom 02.05.2018 verpflichtet ist, dem Kläger ab dem Jahr 2019 jährlich einen Zusatzurlaub von zwei Arbeitstagen über den Grund- und Zusatzurlaub nach § 7 des Überleitungstarifvertrages zum TV-N Sachsen vom 27.10.2009 hinaus zu gewähren, solange der Kläger im Fahrdienst beschäftigt ist und soweit die Gesamtzahl der Zusatzurlaubstage für das Jahr fünf Arbeitstage sowie der Gesamturlaub (Erholungsurlaub und Zusatzurlaub zusammen) für das Urlaubsjahr 34 Arbeitstage nicht übersteigt.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über einen tariflichen Anspruch auf Zusatzurlaub.
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