BSG - Beschluss vom 22.06.2020
B 13 R 47/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 12.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 195/17
SG Koblenz, vom 06.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 433/15

Teilweise Rückforderung einer großen Witwenrente aufgrund nachträglichen HinzuverdienstesGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 22.06.2020 - Aktenzeichen B 13 R 47/19 B

DRsp Nr. 2020/10418

Teilweise Rückforderung einer großen Witwenrente aufgrund nachträglichen Hinzuverdienstes Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. Dezember 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Im Streit steht die teilweise Rückforderung einer großen Witwenrente aufgrund nachträglichen Hinzuverdienstes.