BSG - Beschluss vom 13.11.2019
B 13 R 125/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 17.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 871/16
SG Dresden, vom 27.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 1032/12

Teilweise Rücknahme einer Regelaltersrente mit Wirkung für die ZukunftDivergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 13.11.2019 - Aktenzeichen B 13 R 125/18 B

DRsp Nr. 2020/1044

Teilweise Rücknahme einer Regelaltersrente mit Wirkung für die Zukunft Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 17. April 2018 wird verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

Das LSG hat mit Urteil vom 17.4.2018 die teilweise Rücknahme der Regelaltersrente des Klägers mit Wirkung für die Zukunft als rechtmäßig bestätigt.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er macht den Zulassungsgrund der Divergenz geltend (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 17.6.2018 genügt nicht der gesetzlichen Form, denn er hat den geltend gemachten Zulassungsgrund nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt.