Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 17. April 2018 wird verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Das LSG hat mit Urteil vom 17.4.2018 die teilweise Rücknahme der Regelaltersrente des Klägers mit Wirkung für die Zukunft als rechtmäßig bestätigt.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 17.6.2018 genügt nicht der gesetzlichen Form, denn er hat den geltend gemachten Zulassungsgrund nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt.
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