LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 04.03.2020
L 16 R 476/19
Normen:
SGB I § 52; SGB I § 51 Abs. 1; SGB I § 54; BGB § 387;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 21.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 141 R 978/17

Teilweise Verrechnung laufender Rentenansprüche mit Beitragsforderungen und Nebenforderungen einer Krankenkasse

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.03.2020 - Aktenzeichen L 16 R 476/19

DRsp Nr. 2020/5552

Teilweise Verrechnung laufender Rentenansprüche mit Beitragsforderungen und Nebenforderungen einer Krankenkasse

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Mai 2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB I § 52; SGB I § 51 Abs. 1; SGB I § 54; BGB § 387;

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen die von der Beklagten vorgenommene Verrechnung eines Teils seiner laufenden Rentenansprüche mit gegen ihn gerichteten Beitrags- und Nebenforderungen der beigeladenen Krankenkasse.

Der 1940 geborene Kläger war gesetzlicher Vertreter und alleiniger Inhaber der U AG (im Folgenden: U AG). Nachdem die U AG von der Beigeladenen angeforderte Gesamtsozialversicherungsbeiträge einschließlich Säumniszuschlägen und Nebenkosten i.H.v. insgesamt 23.952,- EUR nicht zahlte, stellte die Beigeladene einen Insolvenzantrag gegen die U AG.