BAG - Urteil vom 22.03.2018
8 AZR 190/17
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 1 S. 1; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2; ZPO § 139 Abs. 2; ZPO § 286 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 626 Krankheit Nr. 19
EzA BGB 2002 § 626 Krankheit Nr. 6
EzA-SD 2018, 16
EzA-SD 2018, 3
NJW 2018, 3267
NZA 2018, 1191
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 09.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 16/16
ArbG Mannheim, vom 04.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 97/15

Teilweise Zulassung der Revision durch das LandesarbeitsgerichtKündigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem GrundKrankheit als wichtiger Grund für eine außerordentliche KündigungBeweiswürdigung durch das BerufungsgerichtAnforderungen an den Sachvortrag einer Verletzung der prozessualen Hinweispflicht des Gerichts

BAG, Urteil vom 22.03.2018 - Aktenzeichen 8 AZR 190/17

DRsp Nr. 2018/10510

Teilweise Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund Krankheit als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht Anforderungen an den Sachvortrag einer Verletzung der prozessualen Hinweispflicht des Gerichts

Orientierungssätze: 1. Nach § 72 Abs. 1 Satz 2 iVm. § 64 Abs. 3a Satz 1 ArbGG ergibt sich der Umfang der Revisionszulassung aus dem Urteilstenor. In den Entscheidungsgründen ist weder eine nachträgliche Beschränkung noch eine Erweiterung der mit dem Tenor verkündeten Zulassung der Revision möglich. 2. Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Ob ein wichtiger Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB vorliegt, beurteilt sich für arbeitgeberseitig und arbeitnehmerseitig ausgesprochene außerordentliche Kündigungen nach denselben Maßstäben.