LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.12.2016
12 Sa 16/16
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 04.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 97/15

Außerordentliche Eigenkündigung einer Arbeitnehmerin wegen eines Konfliktes am Arbeitsplatz

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.2016 - Aktenzeichen 12 Sa 16/16

DRsp Nr. 2017/6291

Außerordentliche Eigenkündigung einer Arbeitnehmerin wegen eines Konfliktes am Arbeitsplatz

1. Ist eine Arbeitnehmerin auf Grund eines Konfliktes am Arbeitsplatz dauerhaft erkrankt und gilt für sie eine längere Kündigungsfrist, stellt die dauerhafte Erkrankung an sich einen wichtigen Grund dar, eine außerordentliche Eigenkündigung auszusprechen. 2. Ob sich der Arbeitsplatzkonflikt auf Grund eines vertragsgemäßen Verhaltens oder auf Grund eines vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers entwickelt hat, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 04. Januar 2016 (11 Ca 97/15) wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2.

In Bezug auf die Widerklage wird die Revision zugelassen. Darüber hinaus wird sie nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten, ihr drei offene Urlaubstage mit 93,86 Euro brutto abzugelten. Im Wege der Widerklage fordert die Beklagte von der Klägerin, eine Vertragsstrafe in Höhe von 680,00 Euro zu zahlen.

3.