BAG - Urteil vom 26.06.1997
8 AZR 506/95
Normen:
BErzGG (in der Fassung vom 6. Dezember 1991 - BGBl. I, 2142) § 15 Abs. 4 ; BGB §§ 286, 284, 276 ;
Fundstellen:
AP Nr. 22 zu § 15 BerzGG
BAGE 86, 155
BB 1997, 2169
DRsp VI(602)137d
FamRZ 1998, 108
MDR 1997, 1128
NZA 1997, 1156
Vorinstanzen:
ArbG Ulm, vom 17.02.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 246/93
LAG Baden-Württemberg, vom 29.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 103/94

Teilzeitarbeit während Erziehungsurlaub

BAG, Urteil vom 26.06.1997 - Aktenzeichen 8 AZR 506/95

DRsp Nr. 1997/9067

Teilzeitarbeit während Erziehungsurlaub

»§ 15 Abs. 4 BErzGG 1992 enthält ein befristetes Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Beantragt der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber ordnungsgemäß die Zustimmung zur Aufnahme einer Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber, kann der Arbeitgeber die Zustimmung nur binnen vier Wochen unter Angabe entgegenstehender betrieblicher Interessen schriftlich ablehnen. Erklärt er sich nicht frist- oder formgerecht, entfällt das Zustimmungserfordernis mit Ablauf der gesetzlichen Frist.«

Normenkette:

BErzGG (in der Fassung vom 6. Dezember 1991 - BGBl. I, 2142) § 15 Abs. 4 ; BGB §§ 286, 284, 276 ;

Tatbestand:

Die Klägerin fordert Schadensersatz wegen entgangenen Einkommens.

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 1. Juli 1989 als Arztsekretärin/medizinisch-kaufmännische Assistentin beschäftigt. Ab dem 15. Oktober 1992 nahm die Klägerin Erziehungsurlaub in Anspruch.

Spätestens am 13. November 1992 ging bei der Beklagten ein Telefax der Klägerin mit Datum vom 4. November 1992 ein. Sie teilte der Beklagten mit, daß sie eine geringfügige Beschäftigung auf 500,00 DM-Basis in der Rechtsanwaltskanzlei ihres Mannes ausüben wolle. Hierfür benötige sie die Erlaubnis der Beklagten. Zur Verweigerung der Zustimmung setzte sie der Beklagten eine Frist bis zum 16. November 1992.