BAG - Urteil vom 11.06.2013
9 AZR 786/11
Normen:
BGB § 242; TzBfG § 8;
Fundstellen:
AuR 2013, 415
BB 2013, 2420
DB 2013, 2091
EzA-SD 2013, 7
NJW 2013, 8
NZA 2013, 1074
NZA-RR 2013, 6
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 22.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 133/11
ArbG Frankfurt/Main, vom 14.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 5360/10

Teilzeitrecht - Anspruch auf Teilzeit; Rechtsmissbrauch

BAG, Urteil vom 11.06.2013 - Aktenzeichen 9 AZR 786/11

DRsp Nr. 2013/19320

Teilzeitrecht - Anspruch auf Teilzeit; Rechtsmissbrauch

Orientierungssätze: 1. § 8 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 TzBfG räumen dem Arbeitnehmer unter den dort genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit und auf die von ihm gewünschte Verteilung der reduzierten Arbeitszeit ein. Die Bestimmungen enthalten keine Vorgaben hinsichtlich des Umfangs der Vertragsänderung. Insbesondere nennt die Vorschrift kein Mindestmaß der Verringerung der Arbeitszeit. 2. Ein Arbeitnehmer, der nur eine verhältnismäßig geringfügige Verringerung seiner Arbeitszeit und eine bestimmte Verteilung der reduzierten Arbeitszeit verlangt, handelt nicht per se rechtsmissbräuchlich. Besondere Umstände des Einzelfalls, die darauf schließen lassen, der Arbeitnehmer wolle die ihm gemäß § 8 TzBfG zustehenden Rechte zweckwidrig dazu nutzen, unter Inkaufnahme einer unwesentlichen Verringerung der Arbeitszeit und der Arbeitsvergütung eine blockweise Freistellung durchzusetzen, können allerdings die Annahme eines Rechtsmissbrauchs rechtfertigen.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 22. August 2011 - 17 Sa 133/11 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 242; TzBfG § 8;

Tatbestand: