LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 13.07.2023
5 Sa 139/22
Normen:
BGB § 293; BGB § 294; BGB § 611a Abs. 2; BEEG § 15 Abs. 7 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 12.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 73/22

Teilzeitverlangen des Arbeitnehmers nach § 8 Abs. 1 TzBfGDreistufiges Prüfungsschema für entgegenstehende betriebliche Gründe i.S.d. § 8 Abs. 4 TzBfGBerücksichtigung von Personensorgepflichten bei der Lage der ArbeitszeitSchutz der Privatsphäre bei der InteressenabwägungKeine Nachteile der Arbeitnehmer durch Vereinbarung arbeitsvertraglicher und familiärer PflichtenAnspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13.07.2023 - Aktenzeichen 5 Sa 139/22

DRsp Nr. 2023/11016

Teilzeitverlangen des Arbeitnehmers nach § 8 Abs. 1 TzBfG Dreistufiges Prüfungsschema für entgegenstehende betriebliche Gründe i.S.d. § 8 Abs. 4 TzBfG Berücksichtigung von Personensorgepflichten bei der Lage der Arbeitszeit Schutz der Privatsphäre bei der Interessenabwägung Keine Nachteile der Arbeitnehmer durch Vereinbarung arbeitsvertraglicher und familiärer Pflichten Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte

1. Bei der Bestimmung der Lage der Arbeitszeit muss der Arbeitgeber nach Möglichkeit auch auf die Personensorgepflichten des Arbeitnehmers Rücksicht nehmen, sofern betriebliche Gründe oder berechtigte Belange anderer Arbeitnehmer/innen nicht entgegenstehen. 2. Der Arbeitgeber darf sich bei der Interessenabwägung auf die ihm ohne weiteres nachvollziehbaren persönlichen Umstände der Beschäftigten beschränken, ohne die familiären Verhältnisse in ihren Einzelheiten näher erforschen zu müssen. Das ist ihm schon aus Gründen des Schutzes der Privatsphäre seiner Beschäftigten verwehrt. Zudem kann er regelmäßig nicht zuverlässig feststellen, welche Anstrengungen seine Mitarbeiter/innen jeweils unternehmen bzw. unternehmen müssen oder können, um die Kinderbetreuung sicherzustellen.