BAG - Beschluß vom 31.10.1975
1 ABR 64/74
Normen:
ArbGG § 92 § 94 Abs. 1, Abs. 2 ; BetrVG (1952) § 81 ; BetrVG (1972) § 106, 107 Abs. 2 Satz 1 § 118 Abs. 1 ; ZPO § 322 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BAGE 27, 301
AP Nr. 3 zu § 118 BetrVG 1972
BB 1976, 136
DB 1976, 151
EzA § 118 BetrVG 1972 Nr. 5
SAE 1976, 169
WM 1976, 486
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 14.03.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 8 TaBV 103/73

Tendenzbetriebe: Tendenzschutz und Änderung der Rechtslage

BAG, Beschluß vom 31.10.1975 - Aktenzeichen 1 ABR 64/74

DRsp Nr. 2007/24637

Tendenzbetriebe: Tendenzschutz und Änderung der Rechtslage

»1. Haben sich die einer früheren Entscheidung zugrundeliegenden Rechtsvorschriften geändert, und ist über Ansprüche aus einem Dauerrechtsverhältnis zu entscheiden, so steht die Rechtskraft der früheren Entscheidung der Zulässigkeit eines neuen Verfahrens nicht entgegen. 2. Ein solcher Fall liegt dann vor, wenn es um die Frage geht, ob ein Unternehmen Tendenzschutz nach § 118 Abs. 1 BetrVG für sich beanspruchen kann und sich dieses Unternehmen dabei auf eine rechtskräftige zu ihren Gunsten ergangene Entscheidung zum früheren Recht (§ 81 BetrVG 1952) beruft. 3. Ein rechtlich selbständiges Unternehmen, dessen Zweck allein die Herstellung von Druckereierzeugnissen ist, kann sich - jedenfalls in aller Regel - auch dann nicht auf den Tendenzschutz des § 118 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG berufen, wenn ihm überwiegend der Druck einer einzelnen Tageszeitung obliegt (im Anschluß an BAGE 22, 360 = AP Nr. 13 zu § 81 BetrVG). Nur ein Unternehmen (Betrieb), das selbst geistig-ideelle Zielsetzungen der in § 118 Abs. 1 BetrVG genannten Art verwirklichen will, kann Tendenzunternehmen sein.«

Normenkette:

ArbGG § 92 § 94 Abs. 1, Abs. 2 ; BetrVG (1952) § 81 ; BetrVG (1972) § 106, 107 Abs. 2 Satz 1 § 118 Abs. 1 ; ZPO § 322 Abs. 1 ;

Hinweise:

Anmerkungen: Löwisch, SAE 1976, 175; Mayer-Maly, AP Nr. 3 zu § 118 BetrVG 1972