SchlHOLG - Urteil vom 18.09.2019
12 U 123/18
Normen:
ZPO § 91;
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 16.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 133/18

Thermofenster in der Motorsteuerungssoftware eines Mercedes Benz 220 CDIVoraussetzungen einer unzulässigen AbschalteinrichtungKeine Überlistung einer Prüfungssituation

SchlHOLG, Urteil vom 18.09.2019 - Aktenzeichen 12 U 123/18

DRsp Nr. 2019/17344

Thermofenster in der Motorsteuerungssoftware eines Mercedes Benz 220 CDI Voraussetzungen einer unzulässigen Abschalteinrichtung Keine Überlistung einer Prüfungssituation

1. Ein "Thermofenster" bei einem Dieselmotor, das die Abgasrückführung abhängig von der Außentemperatur regelt und nicht zwischen Prüfstand und realem Betrieb unterscheidet, muss keine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 S. 2a VO 715/2007 EG sein.2. Aus dem Vorhandensein eines solchen "Thermofensters" allein kann nicht auf einen deliktischen Schädigungsvorsatz des Herstellers geschlossen werden, da es nicht offensichtlich auf eine "Überlistung" der Prüfungssituation ausgelegt ist, und sich eine Gesetzeswidrigkeit deshalb nicht aufdrängt. Orientierungssätze: Bei einem Dieselmotor mit "Thermofenster" kann ein deliktischer Schädigungsvorsatz des Motorenherstellers nicht vermutet werden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 16.10.2018, Az. 7 O 133/18, aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits 1. und 2. Instanz zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der zu vollstreckenden Forderung abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.