LAG Köln - Beschluss vom 24.10.1995
13 (5) Ta 245/95
Normen:
ZPO §§ 577, 893, 888 ;
Fundstellen:
LAGE § 888 ZPO Nr. 36
NZA-RR 1996, 108
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 31.08.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2029/94

Titel auf Weiterbeschäftigung: vollstreckungsfähiger Inhalt

LAG Köln, Beschluss vom 24.10.1995 - Aktenzeichen 13 (5) Ta 245/95

DRsp Nr. 2001/4297

Titel auf Weiterbeschäftigung: vollstreckungsfähiger Inhalt

1. Ein Weiterbeschäftigungstitel hat keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, wenn er die Weiterbeschäftigung "zu den bisherigen Arbeitsbedingungen" verlangt, obwohl der Arbeitgeber im Erkenntnisverfahren in substantiierter Darlegung den Wegfall des Arbeitsplatzes behauptet und das Arbeitsgericht diese Frage im Urteil offengelassen hat, weil die Kündigung jedenfalls auch anderen Gründen unwirksam sei. 2. In diesem Fall kommt die Unmöglichkeit, den Weiterbeschäftigungstitel zu erfüllen, ernsthaft in Betracht, wenn ein anderer unbesetzter Arbeitsplatz nicht behauptet wird, so daß die Zwangsvollstreckung aus dem Titel unzulässig ist, wenn nicht der Arbeitnehmer die Möglichkeit der Erfüllung darlegt und notfalls beweist. 3. Es kann nicht verlangt werden, daß der Arbeitgeber durch Kündigung einen Arbeitsplatz freimacht, um im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens den Weiterbeschäftigungstitel - wenigstens teilweise - erfüllen zu können. 4. Aus Gründen der Bestimmtheit ist es nicht zulässig, ein Zwangsgeld für jeden Tag der Nichtbeschäftigung festzusetzen statt in einem einheitlichen Betrag.

Normenkette:

ZPO §§ 577, 893, 888 ;

Gründe:

I.