OLG Saarbrücken - Urteil vom 30.11.2017
4 U 19/17
Normen:
BGB §§ 823 ff.; BGB § 839 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 12.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 375/15

Tödlicher Absturz auf einem Wanderweg einer GemeindeHaftung nichtverbeamteter Beschäftigter neben der GemeindeWanderweg unmittelbar an der Abbruchkante eines Steinbruchs

OLG Saarbrücken, Urteil vom 30.11.2017 - Aktenzeichen 4 U 19/17

DRsp Nr. 2020/10300

Tödlicher Absturz auf einem Wanderweg einer Gemeinde Haftung nichtverbeamteter Beschäftigter neben der Gemeinde Wanderweg unmittelbar an der Abbruchkante eines Steinbruchs

1. Für Pflichtverletzungen im Rahmen der Teilnahme einer Gemeinde am Privatrechtsverkehr (hier: Betrieb eines Premiumwanderwegs) haften nichtverbeamtete Beschäftige neben der Gemeinde persönlich als Gesamtschuldner auf der Grundlage der §§ 823 ff. BGB ohne das Verweisungsprivileg nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB. 2. Führt ein Wanderweg unmittelbar an der Abbruchkante eines Steinbruchs vorbei, ist diese durch geeignete Maßnahmen gegen Absturzgefahr zu sichern. 3. Wurden an von einem Wanderweg abliegenden gefährlichen Stellen Gitter, Zäune oder Geländer angebracht, müssen diese im Rahmen der normalen Nutzung standsicher sein. 4. Nicht standsichere Geländerabsicherungen gehören nicht zu den waldtypischen Gefahren.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 12.01.2017 (Aktenzeichen 4 O 375/15) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagten zur Zahlung der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung gemäß Ziffer 4. des Tenors der vorbezeichneten Entscheidung an die Klägerin verurteilt sind.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.