BAG - Urteil vom 24.08.2017
8 AZR 378/16
Normen:
BGB § 305 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1-2; BGB § 306 Abs.1; BGB § 309 Nr. 6; BGB § 310 Abs. 4 S. 2 Hs. 1; BGB § 626 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 309 Nr. 7
AuR 2018, 102
BB 2018, 180
EzA BGB 2002 § 307 Nr. 83
EzA-SD 2018, 12
NJW 2018, 418
NZA 2018, 100
ZIP 2018, 1045
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 17.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 707/15
ArbG Köln, vom 15.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 5420/14

Transparenzgebot und Bestimmtheitsgebot bei der Inhaltskontrolle Allgemeiner GeschäftsbedingungenUnwirksamkeit widersprüchlicher Klauseln als Folge des Transparenzgebots bei Allgemeinen GeschäftsbedingungenVoraussetzungen der ergänzenden VertragsauslegungUnangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers bei Verstoß des Arbeitgebers gegen Treu und Glauben zur Durchsetzung eigener Interessen

BAG, Urteil vom 24.08.2017 - Aktenzeichen 8 AZR 378/16

DRsp Nr. 2017/17692

Transparenzgebot und Bestimmtheitsgebot bei der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen Unwirksamkeit widersprüchlicher Klauseln als Folge des Transparenzgebots bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen Voraussetzungen der ergänzenden Vertragsauslegung Unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers bei Verstoß des Arbeitgebers gegen Treu und Glauben zur Durchsetzung eigener Interessen

Orientierungssätze: 1. Sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Höhe einer Vertragsstrafe nicht hinreichend transparent iSv. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und deshalb nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, führt dies nach § 306 Abs. 1 BGB zum Fortfall der Klauseln unter Aufrechterhaltung des Vertrages im Übrigen. Eine Lückenfüllung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung kommt in einem solchen Fall grundsätzlich nicht in Betracht.