LAG Köln - Urteil vom 17.11.2015
12 Sa 707/15
Normen:
§ 305 BGB; § 307 BGB; § 309 Nr. 6, 12 BGB;
Fundstellen:
EzA-SD 2016, 12
ZIP 2016, 495
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 15.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 5420/14

Wirksamkeit und Auslegung einer Vertragsstrafenklausel in einem Arbeitsvertrag

LAG Köln, Urteil vom 17.11.2015 - Aktenzeichen 12 Sa 707/15

DRsp Nr. 2016/1626

Wirksamkeit und Auslegung einer Vertragsstrafenklausel in einem Arbeitsvertrag

1. Vertragsstrafenabreden bei Verstößen gegen die Kündigungsfrist oder vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind in Arbeitsverträgen nicht generell ungewöhnlich.2. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind.3. Ausgehend vom objektiven Inhalt und typischen Sinn ist eine Vertragsstrafenklausel aus der Sicht eines verständigen und redlichen Vertragspartners unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise so zu verstehen, dass von dem die Vertragsstrafe auslösenden Regelbeispiel "Nichteinhaltung der Kündigungsfrist" auch die außerordentliche Kündigung ohne wichtigen Grund des Arbeitnehmers erfasst ist.4. Eine Vertragsstrafe verstößt nicht gegen besondere Klauselverbote. § 309 Nr. 6 BGB findet ebenso wenig Anwendung wie § 309 Nr. 12 BGB.