1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 29.11.2018, Az.:
2. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltungsansprüche des Klägers.
Der Kläger war vom 24.01.1991 bis zum 31.12.2017 bei der Beklagten, bzw. ihren Rechtsvorgängern auf Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 24.01.1991 (Anlage B1) bei einem Bruttomonatsverdienst von zuletzt 3.014,17 EUR beschäftigt.
In Ziffer 5 dieses Arbeitsvertrages ist folgende Regelung enthalten:
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