BGH - Urteil vom 06.03.2020
V ZR 2/19
Normen:
BGB § 123 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;
Fundstellen:
DNotZ 2021, 35
MDR 2020, 1116
NZBau 2020, 712
NotBZ 2020, 430
VersR 2020, 1112
WM 2021, 1760
ZIP 2020, 2240
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 15.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 265/16
OLG Koblenz, vom 11.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 143/18

Treffen der Darlegungslast und Beweislast des Käufers für die unterbliebene Aufklärung über offenbarungspflichtiger Umstände (hier: Aufklärung über die bauordnungswidrige Wohnnutzung); Erklärung des Verkäufers in einem Grundstückskaufvertrag hinsichtlich der Kenntnis von unsichtbaren Mängeln; Anfechtung des Grundstückskaufvertrags wegen arglistiger Täuschung

BGH, Urteil vom 06.03.2020 - Aktenzeichen V ZR 2/19

DRsp Nr. 2020/9831

Treffen der Darlegungslast und Beweislast des Käufers für die unterbliebene Aufklärung über offenbarungspflichtiger Umstände (hier: Aufklärung über die bauordnungswidrige Wohnnutzung); Erklärung des Verkäufers in einem Grundstückskaufvertrag hinsichtlich der Kenntnis von unsichtbaren Mängeln; Anfechtung des Grundstückskaufvertrags wegen arglistiger Täuschung

Die in einem Grundstückskaufvertrag enthaltene Erklärung des Verkäufers, ihm seien keine unsichtbaren Mängel bekannt, rechtfertigt keine Abweichung von dem Grundsatz, dass den Käufer die Darlegungs- und Beweislast für die unterbliebene Aufklärung über offenbarungspflichtiger Umstände trifft (Bestätigung von Senat, Urteil vom 30. April 2003 - V ZR 100/02, NJW 2003, 2380).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird der Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. Dezember 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 123 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;

Tatbestand