BAG - Urteil vom 16.01.1985
7 AZR 270/82
Normen:
BAT § 44 ; Hess. Trennungsgeldverordnung (HTGV) § 1 Abs. 2;
Fundstellen:
AP Nr. 9 zu § 44 BAT
DRsp VI(638)67e
Vorinstanzen:
AG Kassel, vom 20.01.1981 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 169/80
LAG Frankfurt/Main, vom 18.03.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 425/81

Trennungsgeld bei Einstellung an anderem Ort als Wohnort

BAG, Urteil vom 16.01.1985 - Aktenzeichen 7 AZR 270/82

DRsp Nr. 1992/6498

Trennungsgeld bei Einstellung an anderem Ort als Wohnort

»1. Verweist ein Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes - hier § 44 BAT - auf die für die Beamten des Arbeitgebers geltenden Bestimmungen, so soll dem Arbeitnehmer insoweit dieselbe Rechtsstellung eingeräumt werden wie dem Beamten. Steht nach den für Beamte geltenden Vorschriften die Leistungsgewährung im Ermessen des Dienstherrn, so gelten deshalb auch für den Arbeitnehmer nicht die zu § 315 BGB, sondern die zum Verwaltungsermessen entwickelten Grundsätze; dabei müssen Beamte und Arbeitnehmer gleichbehandelt werden. 2. Durch § 1 Abs. 2 Satz 1 der Hess. Trennungsgeldverordnung soll der Verhandlungsspielraum der Behörde erweitert werden; die Behörde soll das Mittel der Trennungsgeldgewährung einsetzen können, um dem Verhandlungspartner den Entschluß zum Eintritt in ihre Dienste zu erleichtern. Bedarf es nach Einschätzung der Behörde dieses Mittels nicht, so ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn kein Trennungsgeld gewährt wird.«

Normenkette:

BAT § 44 ; Hess. Trennungsgeldverordnung (HTGV) § 1 Abs. 2;

Tatbestand: