KG - Urteil vom 28.02.2017
6 U 86/16
Normen:
VVG § 5a a.F.; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 12.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 96/15

Treuwidrigkeit der Ausübung des Widerspruchsrechts gem. § 5a VVG a.F. bei Inanspruchnahme eines Policendarlehens

KG, Urteil vom 28.02.2017 - Aktenzeichen 6 U 86/16

DRsp Nr. 2017/5833

Treuwidrigkeit der Ausübung des Widerspruchsrechts gem. § 5a VVG a.F. bei Inanspruchnahme eines Policendarlehens

Die Ausübung des Widerspruchsrechts gemäß § 5 a VVG a. F. ist nicht deshalb trotz fehlerhafter Belehrung treuwidrig, weil der Versicherungsnehmer ein Policendarlehen in Anspruch genommen hat, das mit einer formularmäßigen Verpfändung seiner Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in der jeweiligen Darlehenshöhe verbunden war; auch dann hat er durch die Inanspruchnahme des Policendarlehens gegenüber dem Versicherer lediglich zum Ausdruck gebracht, dass er einen Liquiditätsbedarf hat und deshalb in Form eines Darlehens eine Vorauszahlung begehrt.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichtes Berlin vom 12. Mai 2016 - 7 O 96/15 - unter weitergehender Zurückweisung der Berufung teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.094,09 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.5.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

VVG § 5a a.F.; BGB § 242;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge und Herausgabe hieraus gezogener Nutzungen einer fondsgebundenen Rentenversicherung.