VGH Bayern - Urteil vom 12.06.2017
14 B 15.2621
Normen:
BBesG aF § 69 Abs. 2; SG § 31 Abs. 4; SGB V § 27a; BBhV § 34; GG Art. 3 Abs. 1; BBesGVwV § 2 zu § 69 Abs. 2 BBesG aF;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 21.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 14.579

Truppenärztliche Versorgung; Aufwendungen für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung; Entstehen der Aufwendungen vor der gesetzlichen Neuregelung der truppenärztlichen Versorgung; Vorliegen einer Erkrankung; Nachweis der Notwendigkeit der Aufwendungen zur Behandlung der Fertilitätsstörung; Beihilfeanspruch; ICSI-Verfahren

VGH Bayern, Urteil vom 12.06.2017 - Aktenzeichen 14 B 15.2621

DRsp Nr. 2017/12522

Truppenärztliche Versorgung; Aufwendungen für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung; Entstehen der Aufwendungen vor der gesetzlichen Neuregelung der truppenärztlichen Versorgung; Vorliegen einer Erkrankung; Nachweis der Notwendigkeit der Aufwendungen zur Behandlung der Fertilitätsstörung; Beihilfeanspruch; ICSI-Verfahren

Tenor

I.

Unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 21. April 2015 wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BBesG aF § 69 Abs. 2; SG § 31 Abs. 4; SGB V § 27a; BBhV § 34; GG Art. 3 Abs. 1; BBesGVwV § 2 zu § 69 Abs. 2 BBesG aF;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung mittels des sog. ICSI-Verfahrens im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung, subsidiär nach Beihilferecht.