Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 15.09.2016 -
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, das Versorgungsguthaben des Klägers mit Hinterbliebenenversorgung zu verrenten oder berechtigt ist, das Versorgungsguthaben als Einmalkapital auszuzahlen.
Der am .1950 geborene Kläger, verheiratet und Vater von vier Kindern, war seit dem August 1967 bei der D B als Arbeiter und Angestellter beschäftigt. Er hatte Anspruch auf eine Gesamtversorgung eines vergleichbaren Beamten. Die Versorgung erfolgte über die Versorgungsanstalt der D B (V ) nach Maßgabe der Satzung der V . Bestandteil der sog. V -Versorgung war eine zusätzliche arbeitgeberfinanzierte Hinterbliebenenversorgung in Höhe von 60 % des Versicherten.
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