LAG Köln - Urteil vom 23.08.2017
11 Sa 945/16
Normen:
Verrentung; Versorgungsguthaben;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 15.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1113/16

TV; betriebliche Altersversorgung; PSD Banken; § 315 BGB

LAG Köln, Urteil vom 23.08.2017 - Aktenzeichen 11 Sa 945/16

DRsp Nr. 2018/5007

TV; betriebliche Altersversorgung; PSD Banken; § 315 BGB

Einzelfall

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 15.09.2016 - 3 Ca 1113/16 - abgeändert und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, nach Maßgabe des Tarifvertrages zur betrieblichen Altersversorgung der P Banken vom 11.04.1996 in der Fassung vom 15.12.2008 das Versorgungsguthaben des Klägers in vollem Umfang mit Hinterbliebenenversorgung zu verrenten.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

Verrentung; Versorgungsguthaben;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, das Versorgungsguthaben des Klägers mit Hinterbliebenenversorgung zu verrenten oder berechtigt ist, das Versorgungsguthaben als Einmalkapital auszuzahlen.

Der am .1950 geborene Kläger, verheiratet und Vater von vier Kindern, war seit dem August 1967 bei der D B als Arbeiter und Angestellter beschäftigt. Er hatte Anspruch auf eine Gesamtversorgung eines vergleichbaren Beamten. Die Versorgung erfolgte über die Versorgungsanstalt der D B (V ) nach Maßgabe der Satzung der V . Bestandteil der sog. V -Versorgung war eine zusätzliche arbeitgeberfinanzierte Hinterbliebenenversorgung in Höhe von 60 % des Versicherten.