BAG - Urteil vom 27.09.2017
4 AZR 76/15
Normen:
TV-SE v. 15. Februar 1993 § 2 Nr. 4 Anlage 2 Vergütungsgruppe 7-8; TV-EG v. 16.11.2010 § 3 Anlage 3 Vergütungsgruppe 08le; ZPO § 139 Abs. 2; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Buchst. b); BGB § 242;
Fundstellen:
AP Energieversorgung Nr. 4
AuR 2018, 256
NZA 2019, 207
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 11.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 242/13
ArbG Halle, vom 21.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1097/12

Typisierung von Tariffunktionen für die analytische Arbeitsbewertung in einem TarifsystemKeine gerichtliche Auslegung von tariflichen Eingruppierungsnormen wegen neuer technischer Entwicklungen in dem jeweiligen IndustriebereichAnforderungen an eine Verfahrensrüge wegen Verletzung des rechtlichen GehörsVerwirkung als Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung

BAG, Urteil vom 27.09.2017 - Aktenzeichen 4 AZR 76/15

DRsp Nr. 2018/3409

Typisierung von Tariffunktionen für die analytische Arbeitsbewertung in einem Tarifsystem Keine gerichtliche Auslegung von tariflichen Eingruppierungsnormen wegen neuer technischer Entwicklungen in dem jeweiligen Industriebereich Anforderungen an eine Verfahrensrüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs Verwirkung als Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung

Orientierungssätze: 1. Nach § 2 Ziff. 4 TV-SE enthalten die Funktionsbeschreibungen der Anlage 2 die für die Bewertung maßgebenden Tätigkeiten. Für die Eingruppierung kommt es auf die Erfüllung der in den Funktionsbeschreibungen genannten wesentlichen Merkmale an. 2. Die ermittelte Gesamtpunktzahl, mit der die Tariffunktion "Energieanlagenelektroniker hochwertige Arbeiten dampftechnische Anlagen" durch die Tarifvertragsparteien bewertet wurde, ist kein integraler Teil der tariflichen Funktionsbezeichnung oder -beschreibung in Anlage 2 zum TV-SE. Erst recht gilt dies für die Bewertung der Unfallgefahr und der Arbeitserschwernisse, die in die Ermittlung der Gesamtpunktzahl eingeflossen ist. 3. Die Gerichte dürfen Tarifnormen nicht allein wegen neuer technischer Entwicklungen einengend oder ausdehnend auslegen, wenn Wortlaut und Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelung hierfür keine konkreten Anhaltspunkte bieten.