LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 11.11.2014
6 Sa 242/13
Normen:
TV-EG § 3 Abs. 1; TV-EG Anlage 2 Nr. 76; TV-EG Anlage 3 Nr. 76; TV-Stelleneinteilung § 2 Anlage 1; TV-Stelleneinteilung § 2 Anlage 2; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Halle, vom 21.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1097/12

Eingruppierung eines Energieanlagenelektronikers in dampftechnischen Anlagenteilen eines BraunkohlekraftwerksAbgrenzung der Tarifmerkmale Veredelungsanlage und dampftechnische Anlage

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.11.2014 - Aktenzeichen 6 Sa 242/13

DRsp Nr. 2015/15762

Eingruppierung eines Energieanlagenelektronikers in dampftechnischen Anlagenteilen eines Braunkohlekraftwerks Abgrenzung der Tarifmerkmale "Veredelungsanlage" und "dampftechnische Anlage"

1. Haben die Arbeitsvertragsparteien in einem Änderungsvertrag die vertraglich geschuldete Tätigkeit dahingehend geregelt, dass der Arbeitnehmer als Energieanlagenelektroniker in einem Kohlekraftwerk tätig werden soll, bestimmt sich die tarifliche Bewertung der Tätigkeit nach Maßgabe der von ihm in Vollzug des Änderungsvertrages tatsächlich im Braunkohlekraftwerk W. zu erbringenden Arbeitsleistung. 2. Allein der Begriff "Veredelungsanlage" vermag einen übereinstimmenden Willen der Parteien dergestalt, dass sie unabhängig von den tariflichen Vorgaben die für die Tätigkeit im Kraftwerk W. geschuldete Vergütung konstitutiv mit der Vergütungsgruppe 07 TV-Stelleneinteilung ("Energieanlagenelektroniker hochwertige Arbeiten Veredelungsanlagen") bemessen wollten, nicht zu begründen; im Hinblick auf den konkret bezeichneten Tätigkeitsort liegt hierin lediglich eine Falschbezeichnung (falsa demonstratio), die auf die Bestimmung des wirklichen Willens der Vertragsparteien keinen Einfluss hat.