Die Revision gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. November 2013 wird auf Kosten des klagenden Landes zurückgewiesen.
Das klagende Land nimmt den Beklagten in Prozessstandschaft für die Bundesrepublik Deutschland auf Ersatz von Rentenversicherungsbeiträgen in Anspruch, die es dem Träger einer anerkannten Werkstätte für behinderte Menschen gemäß § 179 Abs. 1 Satz 1 SGB VI i.V.m. § 1 der Verordnung über die Erstattung von Aufwendungen für die gesetzliche Rentenversicherung der in Werkstätten beschäftigten Behinderten (
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