BAG - Urteil vom 19.10.2017
8 AZR 63/16
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; UmwG § 131 Abs. 1 Nr. 1; UmwG § 323 Abs. 2; UmwG § 324;
Fundstellen:
AG 2018, 442
AP BGB § 613a Nr. 470
ArbRB 2018, 102
AuR 2018, 201
BAGE 160, 345
BB 2018, 1401
BB 2018, 627
DStR 2018, 685
EzA UmwG § 323 Nr. 2
EzA-SD 2018, 5
MDR 2018, 601
NJW 2018, 885
NZA 2018, 370
NZG 2018, 470
ZIP 2018, 441
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 05.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 28/15
ArbG Neumünster, vom 13.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 531 a/14

Übergang des Vermögens als Gesamtrechtsnachfolge nach Registereintragung der Spaltung auf den übernehmenden RechtsträgerZustimmung des Arbeitnehmers zum Übergang seines Arbeitsverhältnisses bei Aufspaltung des bisherigen BetriebesBegrenzte Überprüfbarkeit der Zuordnung der Arbeitnehmer nach Aufspaltung eines Betriebes zu einzelnen Betriebsteilen

BAG, Urteil vom 19.10.2017 - Aktenzeichen 8 AZR 63/16

DRsp Nr. 2018/2555

Übergang des Vermögens als Gesamtrechtsnachfolge nach Registereintragung der Spaltung auf den übernehmenden Rechtsträger Zustimmung des Arbeitnehmers zum Übergang seines Arbeitsverhältnisses bei Aufspaltung des bisherigen Betriebes Begrenzte Überprüfbarkeit der Zuordnung der Arbeitnehmer nach Aufspaltung eines Betriebes zu einzelnen Betriebsteilen

1. Nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG bewirkt die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers, dass das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers entsprechend der im Spaltungs- und Übernahmevertrag vorgesehenen Aufteilung jeweils als Gesamtheit auf die übernehmenden Rechtsträger übergeht. Die Vorschrift ordnet eine (partielle) Gesamtrechtsnachfolge an.