LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 05.11.2015
4 Sa 28/15
Normen:
UmwG § 323 Abs. 2; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BetrVG § 50; BetrVG § 58 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 111 S. 3 Nr. 3; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 3. Alt.; KSchG § 1 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 13.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 531 a/14

Betriebliche Zuordnung einer Arbeitnehmerin durch Interessenausgleich mit Namensliste im Rahmen einer Unternehmensspaltung nach dem UmwandlungsgesetzUnbegründeter Beschäftigungs- und Feststellungsantrag bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitnehmerin zur groben Fehlerhaftigkeit der Zuordnungsentscheidung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 05.11.2015 - Aktenzeichen 4 Sa 28/15

DRsp Nr. 2016/3509

Betriebliche Zuordnung einer Arbeitnehmerin durch Interessenausgleich mit Namensliste im Rahmen einer Unternehmensspaltung nach dem Umwandlungsgesetz Unbegründeter Beschäftigungs- und Feststellungsantrag bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitnehmerin zur groben Fehlerhaftigkeit der Zuordnungsentscheidung

1. § 324 UmwG ist eine Rechtsgrundverweisung. Wird der bisherige Betrieb zerschlagen und besteht weder der Betrieb noch ein Betriebsteil fort, so findet § 613 a BGB bei einer Unternehmensaufspaltung keine Anwendung.2. Ist § 613 a BGB bei einer Unternehmensspaltung nicht anwendbar, so ist die im Interessenausgleich vorgenommene namentliche Zuordnung der Arbeitnehmer nur dann grob fehlerhaft, wenn sie unter keinem Gesichtspunkt vertretbar ist.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 13.11.2014 - 2 Ca 531 a/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UmwG § 323 Abs. 2; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BetrVG § 50; BetrVG § 58 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 111 S. 3 Nr. 3; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 3. Alt.; KSchG § 1 Abs. 3;

Tatbestand

1. 2.