BGH - Urteil vom 01.07.2014
VI ZR 391/13
Normen:
BGB § 203; SGB X § 116 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2014, 1201
VersR 2014, 1226
r+s 2014, 525
Vorinstanzen:
LG Bamberg, vom 07.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 575/11
OLG Bamberg, vom 29.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 221/12

Übergang von Ersatzansprüchen beim Wechsel des Sozialversicherungsträgers; Verjährung und Verjährungshemmung beim Wechsel des Sozialversicherungsträgers

BGH, Urteil vom 01.07.2014 - Aktenzeichen VI ZR 391/13

DRsp Nr. 2014/13383

Übergang von Ersatzansprüchen beim Wechsel des Sozialversicherungsträgers; Verjährung und Verjährungshemmung beim Wechsel des Sozialversicherungsträgers

a) Bei einem Wechsel des Sozialversicherungsträgers (hier: der Krankenkasse) gehen die vom zuerst verpflichteten Sozialversicherungsträger gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X erworbenen Ersatzansprüche des Geschädigten kraft Gesetzes auf den nun zuständigen Sozialversicherungsträger über, sofern die geschuldeten Versicherungsleistungen sachlich und zeitlich kongruent sind.b) Der nachfolgende Sozialversicherungsträger erwirbt die Ersatzforderung - auch was einen beim zuerst verpflichteten Sozialversicherungsträger eingetretenen Verjährungsbeginn anbelangt - so, wie sie sich bei dem Rechtsübergang befindet.c) Zugunsten des Rechtsnachfolgers wirkt nur die bei seinem Rechtsvorgänger durch Verhandlungen gemäß § 203 BGB bis zum Rechtsübergang bewirkte Verjährungshemmung; ob eine Hemmung der Verjährung beim Rechtsnachfolger eintritt, hängt hingegen davon ab, ob Hemmungsgründe in seiner Person vorliegen.d) Verjährungsverzichtserklärung, die der Schuldner nur im Verhältnis zum Rechtsvorgänger abgegeben hat, wirken grundsätzlich nicht zugunsten des Rechtsnachfolgers.

Tenor