BAG - Urteil vom 25.04.2018
5 AZR 25/17
Normen:
MiLoG § 1 Abs. 2 S. 1; MiLoG § 24 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1; ArbZG § 2 Abs. 3; ArbZG § 2 Abs. 4; ArbZG § 6 Abs. 5;
Fundstellen:
AP MiLoG § 1 Nr. 13
ArbRB 2018, 129
ArbRB 2018, 293
AuR 2018, 312
AuR 2018, 486
BAGE 162, 340
BB 2018, 1075
BB 2018, 1971
BB 2019, 1147
EzA ArbZG § 6 Nr. 14
EzA MiLoG § 24 Nr. 1
EzA-SD 2018, 11
EzA-SD 2018, 7
MDR 2018, 1193
NJW 2018, 2745
NZA 2018, 1145
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 20 vom 25.04.2018
ZIP 2018, 2039
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 07.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 43/16

Übergangsregelung zum Mindestlohn für Zeitungszusteller verfassungsgemäß - NachtarbeitszuschlagTatsächlich ausgeübte Tätigkeit der Zeitungszustellerinnen und -zusteller maßgeblich für die Geltung des MindestlohngesetzesDas Grundrecht auf GleichbehandlungWeite Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei zeitlich begrenzten Übergangsvorschriften in neuen GesetzenMindestlohnwirksamkeit aller im Synallagma von Leistung und Entgelt stehenden EntgeltbestandteileQualitative und quantitative Kriterien für die Festlegung der Höhe des Zuschlags für regelmäßige Nachtarbeit

BAG, Urteil vom 25.04.2018 - Aktenzeichen 5 AZR 25/17

DRsp Nr. 2018/5286

Übergangsregelung zum Mindestlohn für Zeitungszusteller verfassungsgemäß - Nachtarbeitszuschlag Tatsächlich ausgeübte Tätigkeit der Zeitungszustellerinnen und -zusteller maßgeblich für die Geltung des Mindestlohngesetzes Das Grundrecht auf Gleichbehandlung Weite Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei zeitlich begrenzten Übergangsvorschriften in neuen Gesetzen Mindestlohnwirksamkeit aller im Synallagma von Leistung und Entgelt stehenden Entgeltbestandteile Qualitative und quantitative Kriterien für die Festlegung der Höhe des Zuschlags für regelmäßige Nachtarbeit

1. Die Übergangsregelung des § 24 Abs. 2 MiLoG, die für Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller unter den dort genannten Voraussetzungen bis zum 31. Dezember 2017 einen abgesenkten Mindestlohn vorgesehen hat, verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. 2. Erfolgt die Zeitungszustellung dauerhaft in Nachtarbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, haben Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller Anspruch auf einen Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30 % des ihnen je Arbeitsstunde zustehenden Mindestlohns, sofern nicht eine höhere Vergütung vereinbart ist. Orientierungssätze: