LAG Bremen - Urteil vom 07.12.2016
3 Sa 43/16
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; MiLoG § 1 Abs. 2 S. 1; MiLoG § 24 Abs. 2 S. 1 und S. 3; ArbZG § 6 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 09.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 7198/15

Gesetzliche Beschränkung des Mindestlohns einer ZeitungszustellerinKlage auf Zahlung eines Nachtzuschlags für das Zustellen von Anzeigenblätter

LAG Bremen, Urteil vom 07.12.2016 - Aktenzeichen 3 Sa 43/16

DRsp Nr. 2017/16150

Gesetzliche Beschränkung des Mindestlohns einer Zeitungszustellerin Klage auf Zahlung eines Nachtzuschlags für das Zustellen von Anzeigenblätter

1. Die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG ist durch § 24 Abs. 2 Satz 1 MiLoG übergangsweise beschränkt. 2. Nach der Legaldefinition des § 24 Abs. 2 Satz 3 MiLoG sind Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller Personen, die in einem Arbeitsverhältnis ausschließlich periodische Zeitungen oder Zeitschriften sowie Anzeigenblätter mit redaktionellem Inhalt an Endkunden zustellen. Dies umfasst auch Zustellerinnen und Zusteller von Anzeigenblättern mit redaktionellem Inhalt. 3. Anzeigenblätter im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz 3 MiLoG sind Presseprodukte, die (auch unter den Synonymen Wochenzeitung, Wochenblatt, Stadtteilzeitung) kostenlos regelmäßig an die Haushalte eines festumrissenen Gebiets verteilt werden, sich allein durch die aufgegebenen Anzeigen finanzieren und dabei nur einen kleineren und möglicherweise nur regionalen redaktionellen Teil enthalten („Kurier der Woche"). 4. Auch ein Magazin, das vor jedem Heimspiel der ersten Fußballbundesliga Herrenmannschaft eines Sportvereins und damit periodisch erscheint („Werder Heimspiel"), ist eine periodische Zeitschrift im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz 3 MiLoG.