BAG - Urteil vom 20.03.2018
3 AZR 277/16
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 1; BetrAVG § 1b Abs. 1 S. 3; BetrAVG § 2 Abs. 1 S. 1; BetrAVG § 7 Abs. 2; BetrAVG § 7 Abs. 4 S. 1; BetrAVG § 19 Abs. 3; BetrAVG § 30f Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 2; SGB VI § 235 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
DZWIR 2018, 250
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 13 vom 20.03.2018
VersR 2018, 1087
ZInsO 2018, 2768
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 26.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 534/15
ArbG Köln, vom 27.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 9163/14

Übergangszuschuss - Leistung der betrieblichen AltersversorgungUmfang der Insolvenzsicherung durch den Pension-Sicherung-VereinAbsicherung eines während der ersten 6 Monate des Altersruhestands unter Anrechnung der Betriebsrente gezahlten monatlichen Entgelts

BAG, Urteil vom 20.03.2018 - Aktenzeichen 3 AZR 277/16

DRsp Nr. 2018/4334

Übergangszuschuss - Leistung der betrieblichen Altersversorgung Umfang der Insolvenzsicherung durch den Pension-Sicherung-Verein Absicherung eines während der ersten 6 Monate des Altersruhestands unter Anrechnung der Betriebsrente gezahlten monatlichen Entgelts

Gewährt ein Arbeitgeber während der ersten sechs Monate des Altersruhestands seinen Arbeitnehmern ein monatliches Entgelt unter Anrechnung der Betriebsrente, stellt dies eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung dar, die der Insolvenzsicherung durch den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) unterliegt.

Auf die Revision des Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 26. November 2015 - 7 Sa 534/15 - teilweise aufgehoben.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27. März 2015 - 17 Ca 9163/14 - teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 27.765,24 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 4.627,54 Euro seit dem 2. Februar 2015, dem 2. März 2015, dem 2. April 2015, dem 4. Mai 2015, dem 2. Juni 2015 und dem 2. Juli 2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz haben der Beklagte zu 83 vH und der Kläger zu 17 vH zu tragen.

Die Kosten der Berufung und der Revision hat der Beklagte zu tragen.