OLG Hamm - Urteil vom 06.09.2019
9 U 201/18
Normen:
BGB §§ 249 ff.; BGB § 831;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 07.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 326/17

Übergegangene Ansprüche aus einem ArbeitsunfallFahrlässigkeit bei einem Transport mit einem GabelstaplerEingreifen einer Haftungsprivilegierung

OLG Hamm, Urteil vom 06.09.2019 - Aktenzeichen 9 U 201/18

DRsp Nr. 2020/2189

Übergegangene Ansprüche aus einem Arbeitsunfall Fahrlässigkeit bei einem Transport mit einem Gabelstapler Eingreifen einer Haftungsprivilegierung

1. Fahrlässig handelt, wer in Kenntnis des möglichen Abkippens der von einem Gabelstapler über rutschiges und teilweise abfallendes Baustellengelände transportierten Ware mit einem Geamtgewicht von 500 kg und einer Stapelhöhe von 2,6 m es zulässt, dass sich Menschen in dem Gefahrenbereich aufhalten.2. An der für das Eingreifen einer Haftungsprivilegierung nach § 106 Abs. 3 SGB VI erforderlichen Absprache über eine ausdrückliche oder konkludente Zusammenarbeit fehlt es, wenn der Schädiger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung nach § 141 ZPO angibt, die Hilfe des später Geschädigten nicht gewünscht zu haben.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 07.11.2018 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

Dieses Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette: