LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 24.10.2017
5 TaBV 9/17
Normen:
SGB IX § 95 Abs. 1; SGB IX § 96 Abs. 8 S. 1; PersVG MV § 35 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 3-4; PersVG MV § 35 Abs. 2; ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a);
Fundstellen:
EzA-SD 2018, 14
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 16.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 67/16

Überlassung eines Mobiltelefons mit Internetzugang zur Erledigung der Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung einer PolizeiinspektionUnbegründeter Antrag der Schwerbehindertenvertretung bei Bereitstellung eines Festnetztelefons und eines Computers mit Internetzugang

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 24.10.2017 - Aktenzeichen 5 TaBV 9/17

DRsp Nr. 2017/17108

Überlassung eines Mobiltelefons mit Internetzugang zur Erledigung der Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung einer Polizeiinspektion Unbegründeter Antrag der Schwerbehindertenvertretung bei Bereitstellung eines Festnetztelefons und eines Computers mit Internetzugang

Die Schwerbehindertenvertretung einer Polizeiinspektion benötigt zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben regelmäßig kein Mobiltelefon mit Internetzugang, wenn ein Festnetztelefon und ein PC mit Internetzugang vorhanden sind. Das gilt auch für Vertrauenspersonen, die zur Hälfte ihrer Arbeitszeit im Außendienst tätig sind.

1. Die Beschwerde der Schwerbehindertenvertretung (Beteiligte zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Schwerin vom 16.03.2017 - 2 BV 67/16 - und der erweiterte Antrag werden zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 95 Abs. 1; SGB IX § 96 Abs. 8 S. 1; PersVG MV § 35 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 3-4; PersVG MV § 35 Abs. 2; ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a);

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Schwerbehindertenvertretung ein Mobiltelefon mit Internetzugang zur Verfügung zu stellen ist.