BAG - Urteil vom 16.12.2010
6 AZR 437/09
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; Tarifvertrag zur Überleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit in den TV-BA und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-BA vom 28. März 2006) § 7 Abs. 1; Tarifvertrag zur Überleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit in den TV-BA und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-BA vom 28. März 2006) § 7 Abs. 10; Tarifvertrag zur Überleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit in den TV-BA und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-BA vom 28. März 2006) § 9 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 17.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 355/08
ArbG Halle, vom 16.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1066/07

Überleitung in den TV-BA; Anspruch auf Erhöhung des Übergangsbetrags infolge Erreichens einer höheren Lebensaltersstufe; Gleichheitswidrigkeit des Begünstigungsausschlusses hinsichtlich von aufgrund der Überleitung faktisch geringer entlohnten Beschäftigten

BAG, Urteil vom 16.12.2010 - Aktenzeichen 6 AZR 437/09

DRsp Nr. 2011/2150

Überleitung in den TV-BA; Anspruch auf Erhöhung des Übergangsbetrags infolge Erreichens einer höheren Lebensaltersstufe; Gleichheitswidrigkeit des Begünstigungsausschlusses hinsichtlich von aufgrund der Überleitung faktisch geringer entlohnten Beschäftigten

Orientierungssätze: 1. Die Regelung in § 7 Abs. 10 TVÜ-BA, wonach sich der individuelle Übergangsbetrag auf Antrag des Beschäftigten erhöht, wenn er zwischen dem Überleitungszeitpunkt und dem 1. Januar 2006 nach den bisherigen tariflichen Regelungen eine höhere Lebensaltersstufe erreicht, setzt voraus, dass die Überleitung des Beschäftigten in den TV-BA mit einer Verringerung des Entgelts verbunden war und der Beschäftigte damit bereits vor dem Erreichen der höheren Lebensaltersstufe Anspruch auf einen individuellen Übergangsbetrag hatte.