BAG - Urteil vom 09.09.2020
4 AZR 195/20
Normen:
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) § 12 Abs. 1; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anlage A - Entgeltordnung Teil II Abschnitt 12.1, Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 2; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) § 29a; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) § 29b;
Fundstellen:
AP TV-L § 12 Nr. 6
AuR 2021, 138
BAGE 172, 130
BB 2021, 307
EzA-SD 2021, 13
NZA 2022, 296
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 30 vom 09.09.2020
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 12.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 1260/19
ArbG Berlin, vom 08.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 56 Ca 14381/18

Überleitungssystematik des § 29a TVÜ-Länder für die Beschäftigten im Geltungsbereich des TV-LArbeitsergebnis als maßgebliche Bestimmung für den Arbeitsvorgang als Bezugspunkt der tariflichen BewertungHinzurechnung von Zusammenhangsarbeiten bei der Bestimmung des ArbeitsvorgangsEinheitlicher Arbeitsvorgang bei Tätigkeiten von unterschiedlicher tariflicher WertigkeitGeltung der Grundregeln des § 12 TV-L für die Eingruppierung auch für die Beschäftigten bei Gerichten und StaatsanwaltschaftenErbringung schwieriger Tätigkeiten in rechtlich erheblichem Ausmaß zu mehr als der Hälfte der Gesamtarbeitszeit innerhalb des Arbeitsvorgangs als Tarifmerkmal

BAG, Urteil vom 09.09.2020 - Aktenzeichen 4 AZR 195/20

DRsp Nr. 2020/14556

Überleitungssystematik des § 29a TVÜ-Länder für die Beschäftigten im Geltungsbereich des TV-L Arbeitsergebnis als maßgebliche Bestimmung für den Arbeitsvorgang als Bezugspunkt der tariflichen Bewertung Hinzurechnung von "Zusammenhangsarbeiten" bei der Bestimmung des Arbeitsvorgangs Einheitlicher Arbeitsvorgang bei Tätigkeiten von unterschiedlicher tariflicher Wertigkeit Geltung der Grundregeln des § 12 TV-L für die Eingruppierung auch für die Beschäftigten bei Gerichten und Staatsanwaltschaften Erbringung "schwieriger Tätigkeiten" in rechtlich erheblichem Ausmaß zu mehr als der Hälfte der Gesamtarbeitszeit innerhalb des Arbeitsvorgangs als Tarifmerkmal