1. Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 28. Januar 2013 - 18 Sa 1640/12 - aufgehoben.
2. Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Berufung gewährt.
3. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
4. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 42.747,07 Euro festgesetzt.
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