BAG - Beschluss vom 11.07.2013
2 AZB 6/13
Normen:
ArbGG § 77; ZPO § 130; ZPO § 130a; ZPO § 233; ZPO § 234; ZPO § 236;
Fundstellen:
AP ZPO 1977 § 233 Nr. 93
AuR 2013, 418
DB 2013, 2400
EzA-SD 2013, 16
NJW 2013, 8
NZA 2013, 983
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 28.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 1640/12
ArbG Frankfurt/Main, vom 17.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 2582/12

Übermittlung eines bestimmenden Schriftsatzes per E-Mail

BAG, Beschluss vom 11.07.2013 - Aktenzeichen 2 AZB 6/13

DRsp Nr. 2013/19321

Übermittlung eines bestimmenden Schriftsatzes per E-Mail

Orientierungssätze: 1. Ein bestimmender Schriftsatz kann auch ohne qualifizierte elektronische Signatur formgerecht per E-Mail übermittelt werden. Auf diese Weise wahrt der Schriftsatz aber nur dann die Rechtsmittelfrist, wenn er dem zuständigen Gericht - mit der in Kopie wiedergegebenen Unterschrift des Prozessbevollmächtigten versehen - noch innerhalb der Frist in ausgedruckter Form vorliegt. 2. War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, die Berufungsfrist einzuhalten, ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Formfehler der verspätet übermittelten Berufungsschrift stehen dem nicht entgegen. Sie können während der zweiwöchigen Frist zur Nachholung der versäumten Prozesshandlung korrigiert werden.

1. Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 28. Januar 2013 - 18 Sa 1640/12 - aufgehoben.

2. Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Berufung gewährt.

3. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

4. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 42.747,07 Euro festgesetzt.

Normenkette:

ArbGG § 77; ZPO § 130; ZPO § 130a; ZPO § 233; ZPO § 234; ZPO § 236;

Gründe: