LAG München - Urteil vom 16.10.1995
3 Sa 61/95
Normen:
BGB §§ 670 683 Satz 1 ; GewO § 120c Abs. 4 Nr. 1 ; RTV-Dachdeckerhandwerk (Rahmentarifvertrag vom 27.11.1990 für gewerbliche Arbeitnehmer und Dachdeckerhandwerk) §§ 35 36 ; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Passau, vom 04.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 576/94

Übernachtungskosten: Erstattungsanspruch - RTV-Dachdeckerhandwerk

LAG München, Urteil vom 16.10.1995 - Aktenzeichen 3 Sa 61/95

DRsp Nr. 2001/12096

Übernachtungskosten: Erstattungsanspruch - RTV-Dachdeckerhandwerk

Auf auswärtigen Baustellen beschäftigte Arbeiter, denen der Arbeitgeber dort keine Unterkünfte bereitstellt, können zusätzlich zu ihrer Auslöse nach § 36 Abs 1 RTV-Dachdeckerhandwerk vom 27.11.1990 die Erstattung ihrer Übernachtungskosten jedenfalls dann nicht verlangen, wenn ihnen nach Abzug der Kosten für die von ihnen selbst gemietete Unterkunft noch ein angemessener und ausreichender Betrag für den Verpflegungsaufwand der auswärtigen Tätigkeit verbleibt.

Normenkette:

BGB §§ 670 683 Satz 1 ; GewO § 120c Abs. 4 Nr. 1 ; RTV-Dachdeckerhandwerk (Rahmentarifvertrag vom 27.11.1990 für gewerbliche Arbeitnehmer und Dachdeckerhandwerk) §§ 35 36 ; TVG § 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten Ersatz der Kosten für drei Übernachtungen in Höhe von insgesamt 101,-- DM.