Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2020 und des Sozialgerichts Aachen vom 16. Juli 2013 sowie der Bescheid des Beklagten vom 6. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. März 2013 aufgehoben und der Beklagte verurteilt, dem Kläger unter Abänderung des Bescheids vom 25. Juli 2012 211 Euro zu zahlen.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in allen Rechtszügen.
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