BVerwG - Urteil vom 23.01.2018
5 C 9.16
Normen:
SGB IX § 160 Abs. 1; SGB IX § 185 Abs. 2 S. 2; SGB IX § 185 Abs. 5; SGB IX a.F. § 102 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Buchst. c); SGB X a.F. § 102 Abs. 4; GG Art. 3 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BVerwGE 161, 145
NVwZ-RR 2018, 621
NZA-RR 2018, 384
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 11.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen A 295/14
OVG Schleswig-Holstein, vom 18.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 LB 17/15

Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz für eine daneben ausgeübte weitere Erwerbstätigkeit bei Aususübung einer Teilzeitbeschäftigung

BVerwG, Urteil vom 23.01.2018 - Aktenzeichen 5 C 9.16

DRsp Nr. 2018/5145

Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz für eine daneben ausgeübte weitere Erwerbstätigkeit bei Aususübung einer Teilzeitbeschäftigung

Die Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung steht dem Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz nach § 102 Abs. 4 SGB X a.F. bzw. § 185 Abs. 5 SGB IX n.F. für eine daneben ausgeübte weitere Erwerbstätigkeit nicht entgegen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Schleswig-Holstein vom 18. Februar 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Normenkette:

SGB IX § 160 Abs. 1; SGB IX § 185 Abs. 2 S. 2; SGB IX § 185 Abs. 5; SGB IX a.F. § 102 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Buchst. c); SGB X a.F. § 102 Abs. 4; GG Art. 3 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I

Der blinde und als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 100 anerkannte Kläger begehrt die Übernahme der Kosten einer Arbeitsassistenz.