BSG - Urteil vom 05.07.2018
B 8 SO 28/16 R
Normen:
SGB XII § 76 Abs. 2;
Fundstellen:
NZS 2020, 513
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 18.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 23 SO 187/14 KL

Übernahme der Kosten für die Erweiterung einer Werkstatt für behinderte Menschen durch den TrägerBerücksichtigung der Kosten für technische Anlagen im Rahmen der Investitionskosten

BSG, Urteil vom 05.07.2018 - Aktenzeichen B 8 SO 28/16 R

DRsp Nr. 2018/17432

Übernahme der Kosten für die Erweiterung einer Werkstatt für behinderte Menschen durch den Träger Berücksichtigung der Kosten für technische Anlagen im Rahmen der Investitionskosten

1. Zu den vollständig zu berücksichtigenden Investitionskosten für die Erfüllung der Aufgaben und der fachlichen Anforderungen einer Werkstatt für behinderte Menschen gehören die Kosten für die Erweiterung der Werkstatt um neue Werkstattplätze auch, wenn damit die wirtschaftliche Betätigung am Markt erst ermöglicht wird. 2. Mit dem Einwand, das mit einer Erweiterung entstandene Unternehmen entspreche nicht den Grundsätzen einer Werkstatt für behinderte Menschen, ist ein Sozialhilfeträger ausgeschlossen, soweit er den Investitionsmaßnahmen zuvor zugestimmt hat.

1. Bei der Plausibilitätsprüfung steht der Schiedsstelle kein Entscheidungsfreiraum im eigentlichen Sinne zu, sondern es wird lediglich eine Schlüssigkeitsprüfung unter Berücksichtigung des Vortrags der Beteiligten durchgeführt, die als solche gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar ist.