Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 4. Juni 2019 aufgehoben und die Antragsgegnerin verpflichtet, den Antragsteller vorläufig bis zum 1. August 2020, längstens jedoch bis zur einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren, mit Dronabinol zu versorgen.
Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten.
Dem Antragsteller wird unter Beiordnung der B. & Partner Rechtsanwälte GmbH Prozesskostenhilfe im Beschwerdeverfahren gewährt.
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Antragsteller mit Dronabinol zu versorgen ist.
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