LSG Hessen - Beschluss vom 18.07.2019
L 1 KR 256/19 B ER
Normen:
SGB V § 31 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 und S. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 1; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 04.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 825/19

Übernahme der Kosten für die Versorgung mit Cannabis in der gesetzlichen Krankenversicherung im Wege des einstweiligen RechtsschutzesAnforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs bei einem chronischen schweren abdominellen Schmerzsyndrom bei Hypoganglionose des Darms

LSG Hessen, Beschluss vom 18.07.2019 - Aktenzeichen L 1 KR 256/19 B ER

DRsp Nr. 2019/11972

Übernahme der Kosten für die Versorgung mit Cannabis in der gesetzlichen Krankenversicherung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs bei einem chronischen schweren abdominellen Schmerzsyndrom bei Hypoganglionose des Darms

Der Antragsteller macht einen Anordnungsanspruch glaubhaft, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit zu erkennen ist, dass er mit seinem Begehren (hier Versorgung mit Cannabinoiden bei einem chronischen schweren abdominellen Schmerzsyndrom bei Hypoganglionose des Darms) in der Hauptsache erfolgreich sein wird.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 4. Juni 2019 aufgehoben und die Antragsgegnerin verpflichtet, den Antragsteller vorläufig bis zum 1. August 2020, längstens jedoch bis zur einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren, mit Dronabinol zu versorgen.

Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten.

Dem Antragsteller wird unter Beiordnung der B. & Partner Rechtsanwälte GmbH Prozesskostenhilfe im Beschwerdeverfahren gewährt.

Normenkette:

SGB V § 31 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 und S. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 1; ZPO § 920 Abs. 2;

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Antragsteller mit Dronabinol zu versorgen ist.