LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.10.2020
L 4 KR 813/19
Normen:
SGG § 153 Abs. 1; SGG § 202 S. 1; GVG § 17 Abs. 1 S. 2; SGB V § 2 Abs. 1a; SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 2; SGB V § 13 Abs. 3a; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 3; SGB V § 31 Abs. 6 S. 1 Nr. 1a und Nr. 1b und S. 2; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 25.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 4266/18

Übernahme der Kosten für die Versorgung mit Cannabis in der gesetzlichen KrankenversicherungKeine Dauerwirkung einer reinen Ablehnungsentscheidung im Sinne von § 77 SGGAnforderungen an die Einbeziehung neuer Verwaltungsakte in anhängige sozialgerichtliche Verfahren - hier im Falle der wiederholten (reinen) Ablehnung ohne konkreten Zeitraumbezug - und an die Vermeidung von Verstößen gegen das Verbot der doppelten RechtshängigkeitErforderlichkeit der vorherigen Prüfung einer allgemein anerkannten, dem medizinischen Standard entsprechenden Leistung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.2020 - Aktenzeichen L 4 KR 813/19

DRsp Nr. 2020/16483

Übernahme der Kosten für die Versorgung mit Cannabis in der gesetzlichen Krankenversicherung Keine Dauerwirkung einer reinen Ablehnungsentscheidung im Sinne von § 77 SGG Anforderungen an die Einbeziehung neuer Verwaltungsakte in anhängige sozialgerichtliche Verfahren – hier im Falle der wiederholten (reinen) Ablehnung ohne konkreten Zeitraumbezug - und an die Vermeidung von Verstößen gegen das Verbot der doppelten Rechtshängigkeit Erforderlichkeit der vorherigen Prüfung einer allgemein anerkannten, dem medizinischen Standard entsprechenden Leistung

1. Einer (reinen) Ablehnungsentscheidung der Verwaltungsbehörde kommt keine Dauerwirkung (§?77 SGG) zu.2. Bei einer wiederholten (reinen) Ablehnung ohne konkreten Zeitraumbezug liegt kein Fall von § 96 Abs.1 SGG vor, da die (erste) Entscheidung über die Versagung einer Leistung keine weitere (zeitraumbezogene oder sonstige gestalterische) Wirkung hat.3. Um einen Verstoß gegen das Verbot der doppelten Rechtshängigkeit (§ 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG) bei gerichtlichem Angriff des zweiten Ablehnungsbescheids zu vermeiden, ist davon auszugehen, dass bei einer wiederholten (reinen) Ablehnungsentscheidung ohne Zeitraumbezug zwar kein Fall des § 96 SGG vorliegt, aber eine zeitliche Zäsurwirkung (zur Vermeidung eventueller doppelter Rechtshängigkeit) eintritt.