BSG - Beschluss vom 17.06.2020
B 8 SO 23/20 B
Normen:
SGG § 63 Abs. 2 S. 1; ZPO § 182 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 10.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 67/15
SG München, vom 24.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 SO 101/13

Übernahme der Kosten für eine AssistenzTrägerübergreifendes persönliches BudgetZeitpunkt der Zustellung

BSG, Beschluss vom 17.06.2020 - Aktenzeichen B 8 SO 23/20 B

DRsp Nr. 2020/10416

Übernahme der Kosten für eine Assistenz Trägerübergreifendes persönliches Budget Zeitpunkt der Zustellung

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. April 2019 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 63 Abs. 2 S. 1; ZPO § 182 Abs. 1;

Gründe

I