VGH Bayern - Beschluss vom 15.02.2017
12 BV 16.1855
Normen:
SGB VIII § 22 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 90 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 04.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen M 18 K 15.2047

Übernahme der Kosten für eine Mittagsbetreuung im Rahmen der Jugendhilfe; Abgrenzung zwischen schulischer Nachmittagsbetreuung und Betreuung in einer Tageseinrichtung

VGH Bayern, Beschluss vom 15.02.2017 - Aktenzeichen 12 BV 16.1855

DRsp Nr. 2018/14157

Übernahme der Kosten für eine Mittagsbetreuung im Rahmen der Jugendhilfe; Abgrenzung zwischen schulischer Nachmittagsbetreuung und Betreuung in einer Tageseinrichtung

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VIII § 22 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 90 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Übernahme der Kosten für eine Mittagsbetreuung im Zeitraum vom 1. September 2014 bis 30. April 2015 in Höhe von 827,20 €.

1. Mit Schreiben vom 28. November 2014 beantragte die Arbeitslosengeld II beziehende Klägerin beim Beklagten Übernahme der Kosten der Mittagsbetreuung für ihre am 25. November 2005 geborene Tochter. Diese besuche seit 1. September 2014 die von der ... GmbH betriebene Mittagsbetreuung an der Grundschule P* ... von Montag bis Freitag jeweils von 11:00 bis 15:00 Uhr sowie in den Ferien. Unter dem 22. Dezember 2014 stellte die Klägerin zusätzlich förmlichen Antrag auf Kostenübernahme im Rahmen der Jugendhilfe.