BVerwG - Urteil vom 12.01.2022
5 C 2.21
Normen:
VwGO § 137 Abs. 1 Nr. 1; SGB IX a.F. § 33 Abs. 1; SGB IX a.F. § 102 Abs. 4; SGB IX § 49 Abs. 1; SGB IX § 185 Abs. 5;
Vorinstanzen:
OVG Mecklenburg-Vorpommern, vom 24.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 LB 611/18

Übernahme der Kosten für eine notwendige Arbeitsassistenz im Rahmen der Zuständigkeit des Integrationsamtes für begleitende Hilfen im Arbeitsleben; Erhaltung der Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit

BVerwG, Urteil vom 12.01.2022 - Aktenzeichen 5 C 2.21

DRsp Nr. 2022/6592

Übernahme der Kosten für eine notwendige Arbeitsassistenz im Rahmen der Zuständigkeit des Integrationsamtes für begleitende Hilfen im Arbeitsleben; Erhaltung der Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit

Der Anspruch auf Gewährung einer notwendigen Arbeitsassistenz zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (§ 102 Abs. 4 SGB IX a.F. bzw. § 185 Abs. 5 SGB IX n.F.) ist weder mit dem Erreichen des Rentenregelalters ausgeschlossen noch dadurch, dass der behinderte Mensch die Altersgrenze erreicht, die gegebenenfalls über die Rentenregelaltersgrenze hinaus in einem berufsfeldabhängigen gesellschaftlichen Rahmen, in dem sich die Berufstätigkeit vollzieht, für den Eintritt in den Ruhestand gesellschaftlich üblich ist. Denn eine zu gewährende Arbeitsassistenzleistung verliert ihren Charakter als "begleitende Hilfe im Arbeitsleben" (§ 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB IX a.F. bzw. § 185 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB IX n.F.) nicht deshalb, weil der Berechtigte das Rentenregelalter oder eine nach dem Gesichtspunkt der Üblichkeit zu bestimmende Altersgrenze erreicht hat und eine Altersrente bezieht.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 24. November 2020 wird zurückgewiesen.