BSG - Beschluss vom 26.10.2020
B 4 AS 294/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 04.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 1992/19
SG Gelsenkirchen, vom 09.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 33 AS 3223/18

Übernahme der Kosten für eine Schulfahrt einer Schule in freier TrägerschaftDivergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 26.10.2020 - Aktenzeichen B 4 AS 294/20 B

DRsp Nr. 2020/18507

Übernahme der Kosten für eine Schulfahrt einer Schule in freier Trägerschaft Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 4. Juni 2020 wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beklagte keinen Zulassungsgrund in der gebotenen Weise dargelegt oder bezeichnet hat 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).