BSG - Beschluss vom 20.11.2019
B 1 KR 39/19 B
Normen:
ZPO § 117;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 10.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 11/19
SG Regensburg, vom 10.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 119/18

Übernahme der Kosten für eine Unterkieferprothese zusätzlich zu einem gewährten doppelten FestzuschussAntrag auf Bewilligung von PKH innerhalb der RechtsmittelfristAntrag auf PKH und der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form

BSG, Beschluss vom 20.11.2019 - Aktenzeichen B 1 KR 39/19 B

DRsp Nr. 2019/18029

Übernahme der Kosten für eine Unterkieferprothese zusätzlich zu einem gewährten doppelten Festzuschuss Antrag auf Bewilligung von PKH innerhalb der Rechtsmittelfrist Antrag auf PKH und der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. Mai 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. Mai 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

ZPO § 117;

Gründe:

I

Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger ist mit seinem Begehren auf Übernahme weiterer 602,21 Euro Kosten für eine Unterkieferprothese zusätzlich zum gewährten doppelten Festzuschuss bei der Beklagten und dem SG erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid vom 10.12.2018). Das SG hat die Berufung nicht zugelassen. Das vom Kläger als "Berufung" bezeichnete Rechtsmittel hat das LSG wegen Unterschreitung des für die Statthaftigkeit der Berufung maßgeblichen Wertes der Beschwer als unzulässig verworfen (Beschluss vom 10.5.2019).