Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. Mai 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. Mai 2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
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Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger ist mit seinem Begehren auf Übernahme weiterer 602,21 Euro Kosten für eine Unterkieferprothese zusätzlich zum gewährten doppelten Festzuschuss bei der Beklagten und dem
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