Das Verfahren wird eingestellt.
II.Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 28. März 2017 (Az. W 3 E 17.45) ist in Ziffern I. und II. wirkungslos.
III.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Antragsteller beansprucht im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme der Kosten für einen Schulbegleiter.
I.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|